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Neue Entscheidung zum häuslichen Büro

Bekanntlich hatte der Gesetzgeber im Rahmen des Jahressteuergesetzes 1996 die Abzugsfähigkeit der Kosten für ein Büro/Arbeitszimmer im eigenen selbstbewohnten Haus (bzw. in der angemieteten Wohnung) als Betriebsausgaben oder Werbungskosten erheblich eingeschränkt. Durch das Steueränderungsgesetz 2007 hat der Gesetzgeber die Lage noch weiter verschärft. Seit dem 1. Januar 2007 durften Kosten nämlich nur noch dann – und zwar in voller Höhe - abgesetzt werden, wenn das Büro/Arbeitszimmer den „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.“ In allen anderen Fällen sollten keine Kosten mehr abgesetzt werden können. Die CDH hat die Einschränkungen von Anfang an massiv kritisiert und verfassungsrechtliche Bedenken geäußert.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun dem Gesetzgeber mit aktuellen Beschluss vom 6. Juli 2010 (2 BvL 13/09) einen Riegel ganz im Sinne der CDH vorgeschoben: Kosten für ein Büro im eigenen Haus bzw. für ein häusliches Arbeitszimmer müssen auch dann steuerlich geltend gemacht werden dürfen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Damit ist für Handelsvertreter wieder der Weg frei, Kosten für ein häusliches Büro auch dann steuerlich geltend zu machen, wenn dieses nicht den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in der vorgenannten Entscheidung ausdrücklich herausgestellt, dass es die Beschränkung, die bis zum 31. Dezember 2006 für diese Fallkonstellation galt und nach der maximal Kosten in Höhe von 1.250 € abgesetzt werden durften, als mit der Verfassung vereinbar ansieht. Vor diesem Hintergrund ist damit zu rechnen, dass der Gesetzgeber die frühere Höchstgrenze von 1.250 € wieder einführt.


Steuertermine 2010
(Eine Abgabeschonfrist für Steueranmeldungen gibt es nicht mehr!)

Freitag, 10. September:
- Einkommensteuer
- Kapitalertragsteuer
- Körperschaftsteuer
- Lohn- und Kirchensteuer
- Umsatzsteuer (Monatszahler)


Montag, 11. Oktober:
- Kapitalertragsteuer
- Lohn- und Kirchensteuer
- Umsatzsteuer (Monatszahler und Vierteljahreszahler ohne Dauerfristverlängerung


Mittwoch, 10. November:
- Kapitalertragsteuer
- Lohn- und Kirchensteuer
- Umsatzsteuer (Monatszahler und Vierteljahreszahler mit Dauerfristverlängerung


Montag, 15. November
- Gewerbesteuer
- Grundsteuer


Freitag, 10. Dezember:
Einkommensteuer
- Kapitalertragsteuer
- Körperschaftsteuer
- Lohn- und Kirchensteuer
- Umsatzsteuer (Monatszahler)



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